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DSGVO erweitert Recht auf Entfernen von Abmahnungen

Der Arbeitgeber muss unzulässige oder überholte Abmahnungen aus der Personalakte entfernen. Der Arbeitnehmer kann sich nun auch auf den datenschutzrechtlichen Löschanspruch nach der DSGVO berufen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist und die Akte nur in Papierform vorliegt – so das LAG Sachsen-Anhalt.

LAG Sachsen-Anhalt (23.11.2018)
Aktenzeichen 5 Sa 7/17

 siehe https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~DSGVO-erweitert-Recht-auf-Entfernen-von-Abmahnungen~?newsletter=BR-Newsletter%2F04.06.2019